OLG Koblenz, Az: 2 U 460/12, Beschluss vom 21.11.2012
1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 02.04.2012, Az. 5 O 65/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.12.2012.
Gründe
Die Klägerin kaufte bei der Beklagten einen Neuwagen VW Caravelle Comfortline zum Preis von 50.921,53 €. Das Fahrzeug wurde am 1.6.2010 an die Klägerin ausgeliefert; am 3.6.2010 leuchtete bei einer Autobahnfahrt die gelbe Ölwarnleuchte auf. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr das Fahrzeug daraufhin noch ungefähr 2 km bis zur nächstgelegenen Autobahnraststätte. Dort stellte er fest, dass der gesamte Unterboden des Wagens ölverschmiert war.
Der ortsansässige VW-Vertragshändler schleppte das Fahrzeug ab und reparierte den – nach den landgerichtlichen Feststellungen – bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin beschädigten Ölschlauch. In der Folge machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass der Ölverlust zu einer vorzeitigen Alterung des Motors des Fahrzeugs geführt habe. Die Beklagte sah hingegen Nachbesserungsansprüche der Klägerin durch Reparatur des defekten Ölschlauchs als in vollem Umfange erfüllt an. Die Klägerin erklärte daraufhin die „Wandlung“ des Kaufvertrages.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges (bei gleichzeitiger Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) geltend gemacht. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass Nachbesserungsansprüche der Klägerin vollumfänglich erfüllt seien. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen …[A] zu der Frage, ob der Ölverlust eine vorzeitige Alterung des Motorblocks bewirkt habe, die weiterhin einen Mangel de[…]