LG Erfurt, Az.: 3 O 996/13, Urteil vom 24.06.2015
Das Versäumnisurteil vom 04.09.2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.614,58 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.226,16 € seit dem 04.04.2013 und weiteren 150 € seit dem 16.04.2013 sowie weiteren 3.915,42 € seit dem 24.04.2014 (Rechtshängigkeit) und weiteren 4,58 € seit dem 21.05.2015 (Rechtshängigkeit) zuzüglich 661,16 € außergerichtlicher Kosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Säumniskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines im Rahmen eines Jagdunfalls getöteten Jagdhundes in Anspruch. Die Parteien nahmen am … an einer Drückjagd in der Liegenschaft … teil. Der Kläger brachte hierzu 2 Hunde der Rasse Slovensky Kopov (Schwarzwildbracke) mit. Der Beklagte war Jagdgast.
Zu Beginn der Jagd wurden die Teilnehmer von dem Jagdleiter eingewiesen. Dem Beklagten wurde ein Standort auf einem ca. 1,50 m hohen sog. Drückjagdbock zugewiesen. Der nächste Schütze war 100-150 m entfernt. Die Drückjagd selbst wurde durch den Einsatz von Hunden bewirkt. Nach Anweisung des Jagdleiters waren für den Fall, dass, sofern Hunde ein krankes oder gesundes Stück Wild stellen und dieses verbellen (Standlaut), nur die Hundeführer berechtigt sein sollen, einen solchen Standort anzugehen, um den Hunden zu Hilfe zu eilen. Die übrigen Schützen, die nicht Hundeführer seien, hätten auf keinen Fall den ihnen zugewiesenen Stand zu verlassen.
Zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr wurde einer der beiden Jagdhunde des Klägers, eine damals 3-jährige Schwarzwildbrackenhündin mit jagdlicher Ausbildung und Zulassung zur Zucht, namens Lucie Venandi, in der Nähe des Standortes des Beklagten durch eine Schussverletzung am Kopf tödlich verletzt. Die beiden Hunde des Klägers hatten ein Stück Schwarzwild (Wildschwein) in der Nähe des Beklagten in einer Dickung gestellt und laut und anhaltend verbellt. Die beiden Hunde waren jeweils mit[…]