AG Landstuhl, Az.: 2 OWi 4286 Js 7129/15, Beschluss vom 26.10.2015
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Leitsatz – vom Verfasser nicht amtlich: Die Bußgeldbehörde muss den Fahrer eines Fahrzeugs ermitteln und kann nicht willkürlich einfach Passfotos von den Mitbewohnern des Fahrzeughalters anfordern und diese mit dem Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung vergleichen. Dieses Verhalten der Bußgeldbehörde stellt einen Verstoß gegen die §§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG dar. Ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, führt dazu, dass zwar der staatliche Strafanspruch nicht beseitigt wird, jedoch ist eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen des Bussgeldkatalogs nicht mehr vereinbar und das Bußgeldverfahren daher einzustellen.
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Landstuhl am 26.10.2015 beschlossen:
1. Das Verfahren gegen den Betroffenen ppp. wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, ebenso die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe:
I.
Das Verfahren war hier aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn vorliegend liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre.
II.
Am 08.09.2014 um 11:11 Uhr wurde auf der BAB6, bei km 629,3, Gemarkung Ramstein, Fahrtrichtung Saarbrücken, das Fahrzeug der Halterin ppp. , Kz. ppp., von einer männlichen Person geführt, was aus dem Messbild unweigerlic[…]