BGH
Az.: XI ZR 245/01
Urteil vom 09.04.2002
Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main – LG Frankfurt am Main
Leitsätze:
a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG.
b) Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassobanken bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von Schecks ablehnen, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2002 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKIaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem Hinweis auf ihr Preisverzeichnis. Dieses enthält u.a. folgende Klauseln:
„Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten … Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten …“.
Gegen diese Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klausel für Scheckrückgaben richtet, und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision und Anschlußrevision erstreben die Parteien die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfan[…]