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Verkehrssicherungspflicht – Jogger stürzt auf unebenem Gehweg

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Zusammenfassung: Wie muss ein Gehweg nach Abschluss von Bauarbeiten beschaffen sein? Muss ein Jogger mit Unebenheiten auf einem Gehweg rechnen? Besteht ein Schadensersatzanspruch des Joggers wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Baufirma, wenn diese nach Abschluss der Bauarbeiten vergisst, eine Kante von über zwei Zentimetern auszugleichen? Ist dem Jogger ein Mitverschulden anzulasten oder durfte er auf einen ausgeglichenen Untergrund auf dem Gehweg vertrauen?

Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 1 U 31/15
Urteil vom 05.08.2015

Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 15 O 200/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.
Die Beklagte hatte im Auftrag von Firma eine zuvor bereits schon einmal geöffnete, nachasphaltierte Fläche in einer Größe von 68 x 135 cm auf dem Bürgersteig in pp. geöffnet. Die vorbeschriebene Fläche wurde anschließend mit Splitt aufgefüllt. Über eine Breite von 36 cm von der Bordsteinkante aus und über die gesamte Länge von 135 cm ist der Splitt fast eben mit dem geteerten Bordstein. Die weiteren 32 cm zum Anwesen Nr. … steigen keilförmig von 0,00 bis 1,5 – 2 bzw. 2,5 cm an. Aufgrund firmeninterner Probleme wurde beklagtenseits vergessen, den Gehweg wieder ordnungsgemäß mit einer Asphaltdecke zu verschließen.
Die Klägerin joggte am 7. November 2013 kurz nach 18.00 Uhr mit ihrem Ehemann auf dem Gehweg. In Höhe des Anwesens Nr. … trat die Klägerin in die Vertiefung. Sie erlitt eine Außenbandruptur eine Zerrung des Ligamentum fibulo talare posterius, einen Anriss des Ligamentum tibio talare anterius und einen Gelenkerguss.
Die Klägerin hält einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500 Euro für angemessen und hat behauptet, die pp. sei im Bereich des Schadensortes nicht derart gut ausgeleuchtet[…]


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