Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 6 Sa 311/13 – Urteil vom 16.10.2013
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 21. November 2012 – 11 Ca 451/10 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Invalidenrente.
Der am 14. September 1959 geborene Kläger war vom 01. Januar 1989 bis zum 31. Januar 2010 zuletzt als Global Key Account Manager auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages ohne Datum (vgl. Arbeitsvertrag in englischer Sprache Bl. 263-265 und Bl. 385-387 d.A. und in beglaubigter Übersetzung Bl. 382-384 d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der A Deutschland GmbH (AAA) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
1. AAA stimmt zu, Herrn B zu folgenden Bedingungen als Repräsentanten anzustellen, der sich mit der technischen und kommerziellen Förderung der Produkte beschäftigt, die von A Unternehmen für Kunststoffanwendungen hergestellt werden, zu dem AAA gehört.
2. Herr B wird für die AAA das A Unternehmen bei der technischen und kommerziellen Förderung von Produkten in Deutschland und falls erforderlich in anderen Gebieten in Kontinentaleuropa vertreten, die von A Unternehmen für Kunststoffanwendungen hergestellt werden. Herr B wird sich in Vollzeit den Pflichten und Aufgaben dieser hier beschriebenen und angebotenen Position widmen.
…
5. Die bei der AAA existierende Urlaubsregelung und andere Leistungen, die für alle Mitarbeiter gelten und eng mit der Standardpraxis in dem Industriezweig in Deutschland übereinstimmen, finden im Fall von Herrn B Anwendung.
…
7. Diesem Vertrag beigefügt ist eine Kopie des Reiseunfallversicherungsplans des A Unternehmens für angestellte Mitarbeiter, der auf Herrn B als Angestellter der AAA Anwendung findet, sowie eine Kopie der zusammenfassenden Beschreibung des AAA-Pensionsplans.
…
Der Kläger war in leitender Position tätig und übte seine Tätigkeit von einem sogenannten Home Office aus aus. Nach einer langanhaltenden Erkrankung einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung (vgl. Aufhebungsvertrag vom 30.06.2009, Bl. 9-10 d.A.).
Der Kläger bezieht seit dem 01. März 2010 auf der Grundlage der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung vom 18. November 2009 (Bl. 12-13 d.A.) und vom 07. September 2010 (Bl. 78-79 d.A.) jeweils befristet auf zuletzt bis zum 30. November 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. […]