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Rechtsanwälte Kotz GbR

Spekulationsgewinne, Maßnahmen der Steuerfahndung und Bankgeheimnis

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VII B 152/01
Beschluss vom 21.03.2002
Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Leitsätze
1. Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben.
2. Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen „Erheblichkeitswert“ orientieren.

3. Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-) Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5 AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte –auch Sammelauskünfte– bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht geboten.

Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Sparkasse, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt für Fahndung und Strafsachen –Steufa–) zu untersagen, die von ihm im Rahmen eines Auskunftsersuchens gesichteten Unterlagen auszuwerten und entsprechende Kontrollmitteilungen an die Wohnsi[…]


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