Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger kann von den Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 22.4.2006 in C auf dem I.-Weg über den durch das angefochtene Urteil zuerkannten und den unstreitig von der Beklagten zu 2) vorprozessual gezahlten Betrag hinaus keinen weitergehenden Schadensersatz verlangen. Im Ergebnis zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Art und Weise der Schadensberechnung seitens des Klägers nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang zu bringen ist. Ausgangspunkt bei der rechtlichen Beurteilung ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. über die im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen hinausgehend: BGH, Urteil vom 20.6.1989 – VI ZR 334/88, abgedruckt in NJW 1989, 3009 ff.; so auch wörtlich zitiert im Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.6.2008 – 1 U 276/07 – bei Juris), dass bei unfallbedingter Beschädigung eines Kraftfahrzeuges der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Abs. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen kann (§ 249 Abs. 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Für die Berechnung des Schadens kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz.-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern dieses hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlichen denkenden Betrachters gerecht zu werden. Insofern sind vorliegend Einwendungen gegen das Schätzgutachten des Sachverständigen L. vom 24.4.2006 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allerdings – so führt der BGH, a.a.O., weiter aus- wird vor allem für umfangreiche Fahrzeugschäden häufig erst die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine zureichende Auskunft über den nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Reparaturkostenaufwand geben. Die so belegten tatsächlichen Aufwendungen sind im allgemeinen ein aussagekräftigeres Indiz für die Erforderlichkeit. Dies hindert den Tatrichter allerdings nicht, den geschuldeten Ersatzbetrag im Schätzwege nach § 287 ZPO auch ohne Reparaturrechnung festzustellen….
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