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Interne Aufstellung zu Überstunden und Resturlaub – formloses Schuldanerkenntnisses

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LAG Frankfurt – Az.: 12 Sa 144/11 – Urteil vom 24.05.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Oktober 2010 – 17 Ca 2657/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf finanzielle Abgeltung von Überstunden und Urlaub aus einem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A (in der Folge: Schuldnerin). Die Klägerin war vom 2.5. 2005 bis zum 15.9.2009 zu einem Bruttostundenlohn von € 12,80 bei der Schuldnerin als Mediengestalterin beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Jahresurlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen vereinbart. Vom 15.7.2007 bis zum 15.7.2009 nahm die Klägerin unmittelbar nach der Geburt ihrer Tochter Elternzeit.

Im Jahre 2006 nahm die Klägerin acht Tage Urlaub. Im Jahre 2007 nahm sie im Februar zwei Tage Resturlaub aus 2006 sowie später vier Tage aus dem Jahr 2007.

Bei der Schuldnerin wurden Anwesenheitszeiten intern von der Arbeitgeberin in einem Formblatt erfasst. Die von der Klägerin vorgelegte Kopie eines solchen mit „Fehlzeiten- bzw. Lohnfortzahlungszeiten, Datum 23.04.2007“ überschriebenen Formblatts weist für sie in der Rubrik Resturlaub 16/06 und in der Rubrik Überstunden 162 Stunden und 15 Minuten aus (Bl. 20, 21 d.A.). Auf diese Eintragungen hat die Klägerin ihre am 13.4.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage auf Abgeltung von insgesamt 29 Urlaubstagen aus 2006 und 2007 sowie auf Vergütung von 162 Überstunden in Höhe von insgesamt € 5.043,20 brutto gestützt.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens beider Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils ( Bl. 41 – 43 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 3.11.2010 (17 Ca 2657/10) die Schuldnerin zur Zahlung von € 1.024,00 brutto zur Abgeltung von 10 Urlaubstagen aus dem Jahr 2007 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der abgewiesenen Ansprüche hat es ausgeführt, dass der Resturlaub aus dem Jahr 2006 zwar ins Jahr 2007 übertragen worden, dann aber mit Ablauf des 31.3.2007 gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen sei. Die Klägerin habe das Bestehen einer betrieblichen Übung hinsichtlich einer Urlaubsübertragung auf das gesamte folgende Kalenderjahr nicht substantiiert darge[…]


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