Zusammenfassung: Urteil des Bundesgerichtshof zur Abgrenzung zwischen einer Gefälligkeit und einem Auftrag. Handelt es sich bei der Fahrt einer Mutter einer Spielerin einer Mädchen-Fußballmannschaft zu einem Hallenfußballturnier um eine (außerrechtliche) Gefälligkeit oder um eine Geschäftsführung ohne Auftrag? Welche Kriterien sind zur Abgrenzung einer Gefälligkeit von einem Auftrag zu berücksichtigen?
Bundesgerichtshof
Az: III ZR 346/14
Urteil vom 23.07.2015
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. Dezember 2013 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.
Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 9. Januar 2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt von H. nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (R+S 2014, 624) den Beklagten – unter Zurückweisung der Berufung […]