Zusammenfassung: Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine tödliche Verletzung eines ausweislich der Vereinbarung verladefrommen Pferdes, welches sich weigerte, einen Transporter zu betreten und letztlich bei dem Verladevorgang in Panik verstarb. Kann der Kläger von dem Beklagten wegen des tödlichen Unfalls Schadensersatz in Höhe des Wertes des Pferdes / in Höhe des Kaufpreises verlangen?
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 37/14
Beschluss vom 11.11.2014
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Klägerin erwarb am 3. August 2012 von dem Beklagten, einem Pferdezüchter und -händler, einen Hengst zum Preis von 1.500 €. Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin das Pferd mit einem Transporter abholen werde und es bis dahin „verladefromm“ sein solle. Mitte September 2012 teilte der Beklagte mit, dass das Verladen des Hengstes problemlos möglich sei.
Am 24. September 2012 erschien die Klägerin mit einem Transporter, um den Hengst abzuholen. Ein Verladetraining hatte der Beklagte zuvor mit dem Hengst nicht vorgenommen. Dieser wollte den Anhänger nicht betreten. Um den Hengst dazu zu bewegen, verbrachte die Ehefrau des Beklagten zunächst die Mutterstute in den Anhänger. Sodann zog die Klägerin den Hengst an einem Strick hinein, während der Beklagte und die Zeugin M. , welche die Klägerin begleitete, mit „treibenden Hilfen“ Unterstützung leisteten. Der Verladevorgang dauerte insgesamt eine Stunde. Als die hintere Stange des Anhängers umgelegt wurde, geriet der Hengst in Panik und versuchte, rückwärts zu entweichen. Dabei geriet er mit dem Rücken unter die eingelegte Stange, so dass sich ein Querschnittssyndrom entwickelte und das Tier wenige Tage später eingeschläfert werden musste.
Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 2012 Rückzahlung des von ihr entrichteten Kaufpreises verlangt und mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Die Klage hat zum Teil Erfolg gehabt. Das Amtsgeric[…]