LG Darmstadt – Az.: 4 O 36/17 – Urteil vom 05.09.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.455,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Gebührenansprüchen in Höhe von 958,19 Euro abzüglich gezahlter 472,54 Euro (=485,65 Euro) gegenüber Rechtsanwalt A, [Anschrift] freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22 % und die Beklagten 78 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
2. Der Streitwert wird auf 6.955,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 25.07.2015 gegen 22:30 Uhr befuhr der Kläger, zu diesem Zeitpunkt Student, mit seinem Krad mit dem amtlichen Kennzeichen […] die vorfahrtsberechtigte E-Straße in Darmstadt, als die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug aus der F-Straße kam und mit dem Krad kollidierte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Das Krad des Klägers, das sein einziges Fortbewegungsmittel darstellte, erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) auf, ihm verschiedene Sachschäden in Höhe von insgesamt 3.161,97 Euro zu ersetzen und erklärte, dass er finanziell nicht in der Lage sei, hinsichtlich einer Ersatzbeschaffung in Vorleistung zu treten. Nachdem die Beklagte zu 2) die Sachschäden am 09.11.2015 gegenüber dem Kläger ausgeglichen hatte, schaffte sich dieser am 25.11.2015 ein Ersatzfahrzeug an.
Auf die mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2015 unter Fristsetzung bis zum 15.12.2015 vom Kläger angeforderte Nutzungsausfallentschädigung von 124 Tagen seit dem Unfalltag à 45,00 Euro (insgesamt 5.580,00 Euro) zahlte die Beklagte zu 2) auf Basis ihres Abrechnungsschreibens vom 03.12.2015 einen Betrag in Höhe von 1.125,00 Euro (25 Tage à 45,00 Euro). Si[…]