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Vergleichsmehrwert – Miterledigung von nicht rechtshängigen Innenausgleichsansprüchen

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OLG Stuttgart – Az.: 10 W 25/18 – Beschluss vom 25.04.2018

1. Auf die Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 26.02.2018 dahingehend abgeändert, dass der Mehrwert des Prozessvergleichs vom 21.02.2018 im Verhältnis zwischen der Beklagten Ziff. 2 und den übrigen Beteiligten auf Beklagtenseite 180.000,00 € beträgt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Beklagte Ziff. 2 wendet sich als Beschwerdeführer gegen die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.

Die Klägerin betreibt ein Biotechnologieunternehmen, in welchem insbesondere Biopharmaka im Kundenauftrag entwickelt und hergestellt werden. Sie beabsichtigte den Neubau eines Verwaltungs- und Logistikgebäudes an ihrem Hauptsitz und ließ für diesen Zweck einen bereits vorhandenen unterirdischen Medienkanal, durch welchen insbesondere Energie- und Medienleitungen in die Produktionshallen führen, erweitern. Mit der Durchführung der in diesem Zusammenhang anfallenden Tiefbauarbeiten wurde die Beklagte Ziff. 1 beauftragt. Sie setzte zur Ausführung der Baggerarbeiten die Streithelferin als Subunternehmerin ein. Die Planung der Baumaßnahmen oblag dem Beklagten Ziff. 2, der gleichzeitig mit der Bauüberwachung und Bauleitung beauftragt war.

Am 24.06.2009 begann die Streithelferin mit der Ausführung der Baggerarbeiten im Bereich des bestehenden Medienkanals. Hierbei wurde eine Elektroleitung durchtrennt, so dass es zu einem zeitweisen Stromausfall in den Produktionshallen der Klägerin kam. Mit Strom betriebene Fermenter, die im Rahmen der Herstellung der Arzneimittel in Betrieb waren, standen still, so dass der darin in Produktion befindliche Wirkstoff für die weitere Arzneimittelherstellung unbrauchbar wurde und von der Klägerin entsorgt werden musste. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten in Höhe von 522.682,76 € begehrt die Klägerin von den Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner.

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben sich gegenseitig den Streit verkündet. Außerdem hat die Beklagte Ziff. 1 ihrer Subunternehmerin, die die schadensverursachenden Grabungsarbeiten durchgeführt hat, den Streit verkündet. Die Subunternehmerin ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und hat ihrerseits dem Beklagten Ziff. 2 den Streit verkündet. Die jeweiligen Streitverkündungen wurden damit begründet, dass im Falle des Unterliegens Regress- bzw. Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen den jeweiligen Streitverkünd[…]


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