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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus dem EU-Ausland

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LG Flensburg – Az.: 1 S 19/19 – Urteil vom 24.03.2020

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 09.11.2017, Az. 8 C 176/17, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Niebüll ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die klägerische Versicherung nimmt den Beklagten als Fahrer mit einer ihrer Meinung nach inlandsungültigen Fahrerlaubnis in Regress für von ihr an den Geschädigten geleistete Zahlungen nach einem Verkehrsunfall.

In dem genannten Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von 5000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.04.2015 sowie von 258,17 € Inkassokosten bei Klagabweisung im Übrigen verurteilt.

Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, das Amtsgericht Niebüll sei zuständig, da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichtes Niebüll habe. Der Wohnsitz sei der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in N.. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ihn die Post dort regelmäßig erreiche. Der Beklagte sei als Fahrer mitversicherte Person gewesen. Zusammen mit der Klägerin habe der Beklagte als Gesamtschuldner dem Geschädigten gehaftet. Im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs sei der Beklagte intern zum Ausgleich des von der Klägerin erstatteten Betrages bis zur Höhe von 5000 € verpflichtet. Der Beklagte habe nicht hinreichend bestritten, dass er einen Mietwagen gefahren habe und somit auch versichert gewesen sei. Ebenso habe er nicht genügend bestritten, in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein, für den er als Fahrer haftbar sei. Der Beklagte sei beweisbelastet für den Umstand, dass er im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei und habe den substantiierten Vortrag der Klägerin, aus der sich der Verdacht ergebe, dass der Beklagte keine Fahrerlaubnis habe, nicht widerlegen können. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass er nach dem Entzug der Fahrerlaubnis diese erneut beantragt habe. Er habe nicht einmal eine Fahrerlaubnis aus England vorgelegt, die er behauptet habe zu haben. Der Beklagte habe im Übrigen seine deutsche Fahrerlaubnis in Großbritannien nicht wirksam umschreiben lassen können, weil hie[…]


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