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Motorradunfall – Schadensersatz und Verkehrsunfallhaftung

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OLG München, Urteil vom 12. Juni 2015, Az.: 10 U 3673/14
1. Auf die Berufung des Klägers vom 22.09.2014 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 22.08.2014 (Az. 6 O 4070/13) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Er verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 25.000,-€, Reparatur-, Gutachter- und Folgekosten von insgesamt 4.475,34 € zuzüglich Verzugszinsen, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere künftige materielle und immaterielle Schäden.

Zugrunde liegt ein Verkehrsvorfall vom 14.07.2013 gegen 15.45 Uhr zwischen dem Kläger als Motorradfahrer (Yamaha FZS, amtl. Kennzeichen …7) und dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw VW T5, amtliches Kennzeichen … 3, gefahren vom Beklagten zu 2). Der Unfall ereignete sich auf der I.straße in M., in Höhe der Hausnummer 28, der Kläger kam im Anblick des herannahenden Beklagtenfahrzeugs zu Sturz, sein Motorrad rutschte gegen die untere Frontstoßstange des Beklagtenfahrzeugs. Der Kläger wurde mittelschwer verletzt und macht heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 22.08.2014 (Bl. 113/119 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen, weil der Kläger eine Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 2) und dessen Verschulden nicht habe nachweisen können. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 117/119 d. A.) des angefochtenen Urteil[…]


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