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Vorsätzlicher Rotlichtverstoß – Voraussetzungen

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 131/21 – 122 Ss 60/21 – Beschluss vom 24.06.2021

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. März 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den verkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen am 17. März 2021 wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt.

Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen:

(Symbolfoto: Gints Ivuskans/Shutterstock.com)

Am 12.8. 2020 befuhr der Betroffene mit dem PKW xx gegen 20.52 Uhr die G. in 1xxxx Berlin in Richtung M. Straße. Obwohl er die für ihn geltende, von grün auf gelb umschaltende Lichtzeichenanlage an der Kreuzung G./M. Straße sah und zumindest billigend in Kauf nahm, dass er diese nicht mehr bei gelb passieren konnte, beschleunigte er sein Fahrzeug stark und überfuhr die Haltelinie bei für ihn Rotlicht abstrahlender Ampel. Als die Lichtzeichenanlage auf Rot umschaltete, befand sich der Betroffenen noch 2-3 Fahrzeuglängen vor der Haltelinie.

Das Gericht führt im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter aus, dass der Betroffene, indem er sein Fahrzeug beim Umschalten der Lichtzeichenanlage auf gelb beschleunigte, anstatt die Geschwindigkeit zu reduzieren, gezeigt hat, dass er die Lichtzeichenanlage wahrgenommen hat und zumindest billigend in Kauf nahm, die Haltelinie bei Rot zu passieren.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, mit dem er sachliches und formelles Recht rügt. Zur Begründung lässt er u.a. vortragen, dass das Gericht seine Einlassung unzutreffend wiedergebe und diese unzutreffenden Angaben den Feststellungen zum Vorsatz zugrunde lege. Entgegen der gerichtlichen Darstellung habe er kein sehr leises Dieselfahrzeug, dessen Beschleunigung nicht hörbar sei, sondern ein Elektrofahrzeug, welches beinah lautlos sei, gesteuert. Auch habe das Gericht sich nicht an die Vorgaben des Senats zu den Feststellungen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes gehalten. Danach bedürfe es zur Annahme des Vorsatzes Angaben zur Geschwindigkeit des Betroffenen, mit der er sich der Lichtzeichenanlage näherte und Angaben dazu, aus[…]


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