OLG Hamm, Az.:9 U 91/14, Urteil vom 03.02.2015
Leitsatz vom Verfasser nicht amtlich:
Führt man Hunde aus Gefälligkeit aus, so ist man dazu verpflichtet, die Hunde so zu führen, dass kein (anderer) Passant durch die Hunde gefährdet oder verletzt wird. Diese Verkehrssicherungspflicht wird verletzt, wenn man einen Hund zwar an der Leine hält bzw. führt, aber nicht so unter Kontrolle hat, dass er von sich aus, Passanten anspringen und verletzen kann. Hunde sind in NRW gem. § 2 Abs. 1 LHundG so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Verletzt man diese Verkehrssicherungspflichten, so haftet man dem verletzten Passanten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (5 O 257/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.016,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Beklagte zu 60%, die Klägerin zu 40%.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet.
1.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, bestehen keine Ansprüche der Klägerin gem. §§ 833 S. 1, 834 S. 1 BGB gegen die Beklagte, da diese weder Tierhalterin noch Tieraufseherin bezüglich des betroffenen Hundes der Rasse Cane Corso war.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber – was vom Landgericht übersehen wurde – einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens gem. § 823 Abs. 1 BGB.
Die die Beklagte[…]