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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlegungs- und Beweislast bei kompatiblen Vorschäden am Unfallfahrzeug

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AG Frankfurt – Az.: 31 C 1343/11 (78) – Urteil vom 28.06.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 3.832,69 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Am 22.02.2011 ereignete sich auf der … in … ein Verkehrsunfall. An diesem waren der im Eigentum des Klägers stehende Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Klägerfahrzeug) und der von der Beklagten zu 1) geführte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Beklagtenfahrzeug), welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, beteiligt. Das Klägerfahrzeug wurde auf der dreispurigen Straße vom Zeugen … auf der mittleren Spur gefahren. Die Beklagte zu 1) befuhr die linke Fahrspur und wechselte sodann unter Überfahrung einer durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) auf den vom Klägerfahrzeug befahrenen mittleren Fahrstreifen, wobei es zumindest zu einer seitlichen Kollision der Fahrzeuge kam. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit. Der Kläger ließ ein Gutachten der Sachverständigen … anfertigen und beziffert den ihm entstandenen Schaden hiernach wie folgt, wobei er anführt, dass sich bereits vor dem Unfall eine kleine rechte Beule an der hinteren rechten Seite des Fahrzeugs befunden habe: 1. Reparaturkosten ohne Mwst. EUR 3.279,72 2. Kostenpauschale EUR 30,00 Gesamtschaden EUR 3.309,72 Für die Gutachtenerstattung wurden dem Kläger EUR 522,97 in Rechnung gestellt. Der Kläger behauptete zunächst, dass alle im Gutachten der Sachverständigen … angeführten Schäden durch das gegenständliche Unfallereignis hervorgerufen wurden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens führt dieser aus, dass im Gutachten der Sachverständigen … offenbar ein Vor- oder Nachschaden berücksichtigt worden sei (Schadenzone A2 des gerichtlichen Gutachtens), von welchem der Kläger bisher keinerlei Kenntnis hatte. Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 3.309,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 25.03.2011 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Gutachtenkosten des Sachverständigen … gemäß Rechnung vom 23.02.2011 in Höhe von EUR 522,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 25.03.2011 freizustellen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 402,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten, dass alle im Gutachten der Sachverständigen … angeführten Schäden durch das gegenständliche Unfallereignis hervorgerufen wurden und sind der Ansicht, dass aufgrund der Geltendmachung auch nicht kompatibler Schäden ein Anspruch auch hinsichtlich der grundsätzlich kompatiblen Schäden nicht in Betracht komme….


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