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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlegungs- und Beweislast bei kompatiblen Vorschäden am Unfallfahrzeug

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AG Frankfurt – Az.: 31 C 1343/11 (78) – Urteil vom 28.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 3.832,69 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 22.02.2011 ereignete sich auf der … in … ein Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

An diesem waren der im Eigentum des Klägers stehende Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Klägerfahrzeug) und der von der Beklagten zu 1) geführte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Beklagtenfahrzeug), welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, beteiligt.

Das Klägerfahrzeug wurde auf der dreispurigen Straße vom Zeugen … auf der mittleren Spur gefahren. Die Beklagte zu 1) befuhr die linke Fahrspur und wechselte sodann unter Überfahrung einer durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) auf den vom Klägerfahrzeug befahrenen mittleren Fahrstreifen, wobei es zumindest zu einer seitlichen Kollision der Fahrzeuge kam.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit.

Der Kläger ließ ein Gutachten der Sachverständigen … anfertigen und beziffert den ihm entstandenen Schaden hiernach wie folgt, wobei er anführt, dass sich bereits vor dem Unfall eine kleine rechte Beule an der hinteren rechten Seite des Fahrzeugs befunden habe:

1. Reparaturkosten ohne Mwst. EUR 3.279,72

2. Kostenpauschale EUR 30,00

Gesamtschaden EUR 3.309,72

Für die Gutachtenerstattung wurden dem Kläger EUR 522,97 in Rechnung gestellt.

Der Kläger behauptete zunächst, dass alle im Gutachten der Sachverständigen … angeführten Schäden durch das gegenständliche Unfallereignis hervorgerufen wurden.

Nach Durchführung der Beweis[…]


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