Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Nienburg
Urteil vom 20.01.2015
Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)
 

Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen.
Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls.

 

Der Angeklagte ist der Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie der Beleidigung schuldig.
Gegen den Angeklagten wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein des Angeklagten wird eingezogen. Es wird angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Von der angeordneten Sperre sind die Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen … – jeweils auch mit Anhänger – ausgenommen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Auslagen werden nicht erstattet.

Angewendete Vorschriften: §§ 240 Abs. 1 und 2, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b und Abs. 3 Nr. 1, 185, 52, 53, 69, 69a StGB

Gründe

I.

II.

Am Sonntag, den 13.07.2014, befuhr der Zeuge H. gegen 20.00 Uhr mit dem PKW Alfa Mito, amtliches Kennzeichen …, in M. die vierspurige B … in Fahrtrichtung N.. Der Zeuge fuhr mit einer Geschwindigkeit von ungefähr Km/h 100. Auf Höhe der touristischen Unterrichtungstafel überholte der Angeklagte mit dem PKW VW T5, amtliches Kennzeichen …, auf der linken Fahrspur den auf der rechten Fahrspur fahrenden Zeugen H.. Die Geschwindigkeit des  Angeklagten war im Verhältnis zum Zeugen leicht erhöht.

 

Als sich das Fahrzeug des Angeklagten etwas mehr als eine Fahrzeuglänge (gemessen am Fahrzeug PKW VW T5) vor das Fahrzeug des Zeugen geschoben hatte, wechselte der Angeklagte bei freier Bahn und ohne Anzeige der Fahrtrichtung von der linken auf die rechte Spur. Dort angelangt verlangsamte er seine Geschwindigkeit, so dass sich der Abstand der beiden Fahrzeuge sofort auf weniger als ein[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv