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Notarkosten – Höchstgebühr für Überprüfung eines fremden Testamentsentwurfes

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LG Cottbus – Az.: 7 OH 13/15 – Beschluss vom 23.11.2017

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller wird – unter Zurückweisung der Anträge der Antragsteller im Übrigen – die den Antragstellern erteilte Kostenberechnung vom 19.09.2017, Rechnungs-Nr.: 553-2/17, auf einen Rechnungsendbetrag von 714,00 € geändert.
Gründe
I.

Die Antragsteller suchten die Antragsgegnerin am 23.09.2014 auf, um sich von dieser im Rahmen eines Beratungstermins bezüglich der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und eines Grundstücksübertragungsvertrages beraten zu lassen. Zudem hatten die Antragsteller zu diesem Beratungstermin einen eigenhändig verfassten, handschriftlichen Testamentsentwurf dabei. Daraufhin erfolgte durch die Antragsgegnerin auch eine Beratung der Antragsteller zu erbrechtlichen Fragen, insbesondere den Unterschieden sowie Vor- und Nachteilen eines privatschriftlichen und eines notariellen Testamentes. Zudem unterzog die Antragsgegnerin den ihr von den Antragstellern vorgelegten Testamentsentwurf einer Prüfung und teilte den Antragstellern in deren Anschluss daran mit, dass dieser grundsätzlich ausreichend sei für die Belange der Antragsteller.

Am 08.10.2014 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern jeweils den Entwurf einer Vorsorgevollmacht sowie den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testamentes.

Unter dem 26.11.2014 erfolgte die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht des Antragstellers zu 2. bei der Antragsgegnerin. Bei dieser Gelegenheit teilte der Antragsteller zu 2. der Antragsgegnerin mit, dass eine Beurkundung des übersandten Testamentsentwurfes durch ihn und die Antragstellerin zu 1. nicht gewünscht werde.

Mit Datum vom 02.12.2014 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern unter der Rechnungs-Nr. 892-1/14 eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 715,07 € für die Erstellung des Entwurfes eines gemeinschaftlichen Testamentes bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kostenberechnung wird auf Bl. 11 d. A. verwiesen.

Unter dem 19.09.2017 änderte die Notarin unter der Nr.: 553-2/17 auf Hinweis des Gerichts ihre Kostenberechnung und übersandte für den „Entwurf vom 30.09.2014 Ihres gemeinschaftlichen Testaments – gemäß Besprechung vom 23.09.2014 -…“ den Antragstellern ihre geänderte Kostenberechnung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung in der geänderten Fassung vom 19.09.2017 wird auf Bl. 61 d. A. verwiesen.

Nachdem die Antragsteller gegenübe[…]


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