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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ruhestörung – Unterlassungsansprüche

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Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 21 A 4049/03
Beschluss vom 24.01.2005
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 3 K 4560/02

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger betreibt in N. an der M…….straße /Ecke L.—-straße einen Bäckereibetrieb, von dem aus mehrere Filialen beliefert werden. Nachdem sich Nachbarn mit Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörung an ihn gewandt hatten, führte der Beklagte im September 2001 und – nachdem der Kläger einige Maßnahmen zur Lärmminderung getroffen hatte – nochmals im Dezember 2001 Lärmmessungen durch. Hierbei ergab sich jeweils eine deutliche Überschreitung der Werte der TA Lärm für Mischgebiete durch den Betrieb des Klägers, namentlich durch die Be- und Entladetätigkeiten, zur Nachtzeit. Mit Verfügung vom 16. Januar 2002 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Be- und Entladevorgänge während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzustellen (1.) und die lüftungstechnischen Anlagen bis zum 15. März 2002 so zu dämmen, dass der Lärmrichtwert von 45 dB(A) in der Nachtzeit an den gegenüberliegenden Wohnhäusern der M…….straße nicht überschritten wird (2.). Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002 gerichtete Anfechtungsklage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 4. September 2003 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 8. Oktober 2003 begründet hat.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen des Klägers, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte die Zulassung der Berufung.
Der Kläger hat sich auf keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe ausdrücklich berufen. Nachdem er das erstinstanzliche Urteil insgesamt „bemängelt“ und hierzu nähere Ausführungen macht, kann allenfall[…]


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