Beschluss des Verwaltungsgerichtes Würzburg zur Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach Messung einer Atemalkoholkonzentration von 0.31 mg/l. Bei der Entziehung wurde ein mehr als zehn Jahre alter Verstoß berücksichtigt. Seinerzeit hatte der Betroffene ein Kraftfahrzeug mit einer Alkoholkonzentration von 1,75 Promille geführt. Durfte der Verstoß für die neuerliche Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden?
Verwaltungsgericht Würzburg
Az: W 6 S 15.119
Beschluss vom 27.02.2015
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 1968 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L, M, S und T.
1.
Nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16. September 2014 führte der Antragsteller am 17. November 2003 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille. Das Amtsgericht Kitzingen verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 16. Februar 2004 zu einer Geldstrafe; die Entscheidung wurde am 24. Februar 2004 rechtskräftig. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Am 18. Juni 2009 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Am 15. Juni 2014 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erfolglos auf, bis spätestens 21. Dezember 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt Würzburg dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. Januar 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Führerschein der Klassen A, A18, A1, B, L, M, S und T, ausgestellt vom Landratsamt Würzburg am 18. Juni 2009, Fahrerlaubnis-Nr. …, unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides – spätestens jedoch eine Woc[…]