Zusammenfassung: Welchem der beiden Ehepartner steht die ehemalige Ehewohnung in der Phase des Getrenntlebens zu? Welche Kriterien sind für die Beurteilung der Frage relevant, ob die Ehefrau oder der Ehemann die Ehewohnung behalten darf? Mit der Zuteilung der Ehewohnung setzte sich das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 25.02.2015 auseinander. Lesen Sie den Beschluss hier im Volltext!
Kammergericht Berlin
Az: 3 UF 55/14
Beschluss vom 25.02.2015
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 14. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Ihre Ehe wurde am 11. Oktober 1995 geschlossen. Der Ehemann hat die gemeinsame Ehewohnung nach Darstellung des Antragstellers im Scheidungsverfahren bereits im Zuge einer Wegweisung durch die Polizei am 3. April 2012 – nach der Darstellung der Antragsgegnerin am 18. Januar 2013 – dauerhaft verlassen. Spätestens seit dem zuletzt genannten Datum leben die Eheleute getrennt. Vorausgegangen waren mehrere von der Ehefrau gegen den Ehemann eingeleitete Gewaltschutzverfahren. Eine im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Ehefrau vor dem Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg unter dem 14. Dezember 2012 erwirkte Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 2 Abs. 1 GewSchG hat der Senat mit Beschluss vom 15. April 2013 (3 UF 12/13) aufgehoben und den entsprechenden Antrag der Ehefrau zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren, insbesondere das Vorliegen einer Tat nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG nicht glaubhaft gemacht worden war.
Unter dem 7. Mai 2013 hat die Antragsgegnerin Scheidungsantrag beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingereicht, wo das Verfahren zum Geschäftszeichen 163 F 18222/13 geführt wird. Aus der Ehe sind zwei Kinder, der am … . Oktober 1998 geborene K… und der am … . Oktober 2002 geborene E…, hervorgegangen. Für beide Kinder besteht die gemeinsame