AG Frankenthal
Az: 3a C 166/14
Urteil vom 25.09.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.162,32 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht (Blatt 7 der Akten) mit ihrer der Beklagten am 20.06.2014 zugestellten Klage die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalles am 15.02.2013, einem Freitag – in Frankenthal, bei der der Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen S… des Zedenten durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Zedent, der in 5… – rund 220 Km entfernt – wohnt, nahm noch am 15.02.2013 um 20:38 Uhr ein Mietfahrzeug (Gruppe 5) der Klägerin bei der Niederlassung Frankenthal (Pfalz) für die Dauer der Reparatur des nicht mehr fahrfähigen Kfz bis zum 01.03.2013 in Anspruch. Hierfür stellte die Klägerin insgesamt 1.888,60 € in Rechnung (Blatt 12 der Akten). Hierin enthalten ist eine Notdienstgebühr in Höhe von 59,60 € brutto sowie wintertaugliche Bereifung 149,44 € brutto.
Hierauf leistete die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 652,23 €.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei zur Erstattung der restlichen Mietwagenkosten verpflichtet. Die Eurotax Schwacke 2013 stelle eine geeignete Schätzgrundlage dar, die Einzelpositionen seien gerechtfertigt, wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf Blatt 6 f, 64 ff der Akten Bezuge genommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin restliche Mietwag[…]