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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorkaufsrecht an Grundstück –  rechtsmissbräuchliche Ausübungserklärung gegenüber Notar

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LG Frankfurt – Az.: 2/17 T 47/19 – Beschluss vom 15.01.2020

Die Beschwerde der Beteiligten 1) vom 20.11.2019 gegen den Vorbescheid des Notars…….., vom 07.11.2019 zu Ur-Nr. 634/2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Vollziehung des Kaufvertrages UR-Nr. 534/2019 vom 05.08.2019 des Notars………… betreffend den im Grundbuch von Eschersheim Bl. ……. eingetragenen Grundbesitz. Die Beschwerdeführerin ist dinglich Vorkaufberechtigte für alle Verkaufsfälle, die Beigeladenen 2) bis 5) sind Verkäufer, die Beigeladene 6) ist Käuferin. § 3 des Kaufvertrages enthält Regelungen zu Höhe und Fälligkeit des Kaufpreises sowie dazu, wie mit einer von Käuferseite bereits auf Notaranderkonto geleisteten Anzahlung von 300.000 € zu verfahren ist.

Mit Schreiben vom 06.08.2019, zugestellt am 12.08.2019, übersandte der Notar der Beschwerdeführerin eine auszugsweise Ausfertigung des Kaufvertrages mit der Bitte um Mitteilung, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde. Dabei schrieb er unter anderem: „Die gesetzliche Ausübungsfrist beträgt zwei Monate ab Erhalt dieses Schreibens. Die Ausübung erfolgt durch formloses Schreiben an den Verkäufer und führt grundsätzlich zum Zustandekommen eines Vertrages zwischen Ihnen und dem Verkäufer zu denselben Bedingungen, wie er sie mit dem Käufer der beiliegenden Urkunde vereinbart hat. Der Verkäufer erhält eine Kopie dieses Anschreibens zur Kenntnis. Sodann bitte ich Sie hiermit, mir eine Kopie Ihrer Vorkaufsrechtsausübungserklärung zu übersenden und mit meinem Büro Kontakt aufzunehmen, damit das weitere Vorgehen hinsichtlich des Vollzuges des dadurch zustande kommenden Vertrages (insbesondere der Leistung der Anzahlung) erläutert werden und die notwendig Ergänzungsvereinbarung (Erklärung der Auflassung etc.) vorbereitet werden kann. Sofern Sie Ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben, bitte ich um Unterzeichnung (Unterschriftsbeglaubigung erforderlich) und Rücksendung der beigefügten Verzichtserklärung (Anlage) an mich.“ Beigefügt war ein Entwurf einer Verzichtserklärung.

Mit Schreiben vom 04.10.2019 an den Notar teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit: „hiermit zeige ich an, dass ich von meinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde und aus diesem Grund eine Verzichtserklärung für mich nicht in Betracht kommt.“ Die Beteiligten 2) bis 5) erhielten dieses Schreiben zur Kenntnis[…]


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