Haben der Mieter und der Vermieter eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Mieträumlichkeiten in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert und entsteht später Streit darüber, ob ein Mangel bereits bei Wohnungsübergabe an den Mieter bestanden hat, so muss der Mieter später darlegen und beweisen, dass ein in dem Begehungsprotokoll nicht aufgeführter Mangel (im Fall ein Haarriss in einem Waschbeckens) bereits im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe der Mieträumlichkeiten an ihn vorhanden war (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 64/02, Urteil vom 27.03.2003). Mieter sollten daher bei einer Wohnungsübergabe wirklich sämtliche Mängel der Mietwohnung in dem Begehungsprotokoll festhalten.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG München, Az: 331 C 7459/03, Urteil vom: 26.05.2003 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht München für Recht erkannt: Endurteil I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 55,17 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2003 zu bezahlen. II. Der Beklagte hat die […]