Wird eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesprochen und liegt der Kündigung keine Originalvollmacht des Arbeitgebers bei, kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden. Die ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam. Die Zurückweisungserklärung durch den Arbeitnehmer muss unverzüglich erfolgen. Für die Frage, ob eine Zurückweisungserklärung unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er die ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Arbeitnehmer die Kündigung wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen von besonderen Einzelfallumständen nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB. Die Frist zur Zurückweisung beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde. Der die Kündigung Erklärende hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen Gesichtspunkten in Frage gestellt wird. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Möglichkeit einer Nachkündigung an eine Frist gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Zeitspanne von einer Woche für den Arbeitnehmer unter normalen Umständen ausreichend, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Kündigung zurückweist oder nicht. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer Kenntnis darüber hat, dass er ein Zurückweisungsrecht besitzt (BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/10). Arbeitnehmer sollten daher sofort ausgesprochene Kündigungen von Rechtskundigen überprüfen lassen. Wartet der Arbeitnehmer zulange, kann er die Kündigung wegen formalen Mängeln nicht zurückweisen.[…]
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