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Parken in eingeschränktem Halteverbot vor Garage

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Rs 101/19 – Beschluss vom 26.02.2020

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 8. Mai 2019 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen unzulässigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot mit einer Geldbuße von 15 € belegt. Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 19. Februar 2020 zugelassen und dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern vorgelegt hat.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 13. August 2018 um 8:35 Uhr parkte der Betroffene mit seinem Pkw Ssangyong mit dem amtlichen Kennzeichen … in der M-Straße gegenüber Hausnummer 1 in H. außerhalb einer dort eingezeichneten Parkbucht. Das Parken ist in dieser Straße durch Zeichen 286 geregelt. An dem Parkverbotszeichen ist das Zusatzschild „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ angebracht.

(Symbolfoto: Von Scarc/Shutterstock.com)

Der Betroffene hat vorgetragen, dass er unmittelbar vor dem Tor einer von ihm gemieteten Garage geparkt habe. Die Verbandsgemeindeverwaltung R. hat zur Verkehrssituation in der genannten Straße Folgendes dargelegt: Die Straße sei im Mittel 5,5 m breit (von Gehwegskante zu Gehwegskante). Die markierten Parkboxen hätten eine Breite von rund 2,0 m. Somit verbleiben dort, wo eine Parkbox angeordnet sei, eine Restfahrbahnbreite von ca. 3,5 m. Von Süden kommend seien in Fahrtrichtung rechts acht Parkboxen am Fahrbahnrand markiert, von Norden kommend sechs Parkboxen. Ziel der Parkboxenregelung sei das Parken am Fahrbahnrand zu ordnen und die erforderliche Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Flächen vor den Grundstückszufahrten seien als Ausweichflächen (bei Gegenverkehr) erforderlich.

Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht sowohl die Einlassung des Betroffenen als auch die Ausführungen der Verbandsgemeindeverwaltung als Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere hat d[…]


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