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Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches ein Ehegatte nach der Scheidung durch einen Erbfall erhält, dürfen in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nur dann einbezogen werden, wenn der Eintritt des Erbfalles während der Ehezeit so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihre Lebensverhältnisse vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben. Solche Fälle sind in der Praxis sehr unwahrscheinlich, so dass eine nacheheliche Erbschaft bei der Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts in der Regel nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az: XII ZR 72/10).[…]