Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich verhaltensbedingt kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnungen beharrlich weigert, zulässigen Weisungen des Arbeitgebers auf die zu tragende Dienstkleidung nachzukommen. Greifen weder kollektivrechtliche (z.B. Tarifvertrag) noch individualrechtliche Regelungen (z.B. Regelungen im Arbeitsvertrag) ein, so unterliegt die Frage der Dienstkleidung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wobei die Grenzen des § 106 GewO zu beachten sind. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer jedoch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohnes für die Anschaffung der vorgeschriebenen Dienstkleidung verwendet. Der Arbeitgeber darf aber seine Finanzierung der Dienstkleidung auf einen bestimmten Betrag beschränken, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, eine Erstausstattung der Dienstkleidung für den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betrag zu erwerben (ArbG Cottbus, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 6 Ca 1554/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az.: XI ZR 40/00 Urteil vom 24. April 2001 Vorinstanzen: OLG Stuttgart – LG Stuttgart Normen: § 167 BGB; § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG Leitsatz: Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 Abs. […]