Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Nichttragens der Dienstkleidung sowie Kostentragung der Dienstkleidung

Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de

Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich verhaltensbedingt kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnungen beharrlich weigert, zulässigen Weisungen des Arbeitgebers auf die zu tragende Dienstkleidung nachzukommen. Greifen weder kollektivrechtliche (z.B. Tarifvertrag)  noch individualrechtliche Regelungen (z.B. Regelungen im Arbeitsvertrag) ein, so unterliegt die Frage der Dienstkleidung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wobei die Grenzen des § 106 GewO zu beachten sind. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer jedoch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohnes für die Anschaffung der vorgeschriebenen Dienstkleidung verwendet. Der Arbeitgeber darf aber seine Finanzierung der Dienstkleidung auf einen bestimmten Betrag beschränken, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, eine Erstausstattung der Dienstkleidung für den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betrag zu erwerben (ArbG Cottbus, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 6 Ca 1554/11).[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv