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Werklohnanspruch – Fälligkeit bei Geltendmachung von Gewährleistungsrechten

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 25/16 – Urteil vom 08.11.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 174/12, teilweise abgeändert.

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Beklagte ist ihres Rechtsmittels hinsichtlich der Widerklage verlustig, nachdem sie die Berufung insoweit zurückgenommen hat.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz im Übrigen haben die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Werklohnforderung unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass es bereits an einer Fälligkeit dieser Forderung fehle, da weder hinsichtlich der Stundenlohnarbeiten noch hinsichtlich einer Vielzahl anderer Positionen die erforderlichen Belege mit der Schlussrechnung überreicht worden seien. Die Beklagte macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

a) Wie der Senat bereits in der Terminsverfügung vom 22.03.2018 ausgeführt hat, besteht in der Berufungsinstanz allein ein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Zutreffend hat das Landgericht eine Klagerücknahme hinsichtlich der zunächst von der Klägerin in Anspruch genommenen S… J… als Inhaberin der für die Beklagte tätigen Hausverwaltung angenommen und daher eine Sachentscheidung im Verhältnis der Klägerin zur ursprünglichen Beklagten J… nicht getroffen. Die Klägerin hat die Klage gegen Frau J… mit Schriftsatz vom 25.10.2012 zurückgenommen, wobei die schriftsätzlich erklärte Rücknahme der Klage hinreichend war und es auch einer Zustimmung der ehemaligen Beklagten nicht bedurfte, § 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Zwar deuten einzelne Formulierungen im Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2012 darauf hin, dass die Klägerin eine Erweiterung der Klage auf die nunmehrige Beklagte angestrebt hat und daneben die Beklagte J… weiterhin in Anspruch nehmen wollte. So wird eingangs des Schrif[…]


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