Ein Verkäufer ist bei Warenmängeln (z.B. mangelhafte Fliesen oder eine mangelhafte Spülmaschine) dazu verpflichtet, die defekte Ware beim Käufer auszubauen und die Ersatzware wieder einzubauen oder die hierfür notwendigen Kosten zu tragen (EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az: C-65/09 und C-87/09). Nationale Gesetzesregeln wonach ein Verkäufer bei unverhältnismäßigen Kosten eine Ersatzlieferung verweigern kann, sind nicht Richtlinienkonform und damit unwirksam. Dieses Urteil des EuGH findet jedoch nur Anwendung auf Kaufverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern und nicht auf Kaufverträge zwischen zwei Unternehmern (BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az.: VIII ZR 226/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Berlin Az.: 63 S 309/08 Urteil vom 24.02.2009 Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 4 C 83/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ausgleich […]