OLG Hamm – Az.: 6 U 42/18 – Urteil vom 29.11.2018
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz wie folgt neu gefasst wird:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht weitergehende Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten geführten Kaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 18.08.2016 geltend.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für den im September 2014 erstmals zugelassenen Pkw BMW 430d Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ##-##-### eine Vollkasko-Versicherung mit dem Baustein PLUS auf Basis der AKB Stand 1.1.2016 (Anlage K1), wobei die AKB insbesondere folgende Regelungen enthalten:
„A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall?
A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.
Wann zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs?
b Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.
(…)
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
e Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur für das Fahrzeug dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder ze[…]