VG München, Az.: M 6b S 09.5812, Beschluss vom 14.01.2010
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 3.750,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1966 geborene Antragsteller erhielt 2003 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M neu erteilt.
Am … Mai 2009 wurde der Antragsteller gegen 13.10 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da der Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten wie trockene Lippen, glasige Augen und an den Ansätzen gerötete Bindehäute zeigte, nach seinen Angaben am … Mai 2009 gegen 21.00 Uhr einen Joint geraucht hatte und drogenspezifische Tests verweigerte, wurde eine Blutentnahme angeordnet, die um 14.08 Uhr erfolgte. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe ergab folgende Befunde: THC 6,5 µg/L, THC-Carbonsäure 62 µg/L. Deshalb wurde am … September 2009 gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid erlassen, der seit … Oktober 2009 rechtskräftig ist.
Aufgrund des o.g. Vorfalls wurde der Antragsteller vom Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 wies sein Bevollmächtigter darauf hin, dass der Antragsteller „mit dem Produkt Cannabis nur äußerst unregelmäßig zu tun“ habe. Er habe „ausgerechnet“ am Tag der Verkehrskontrolle „auf Aufforderung ein paar Mal an einem sogenannten Joint gezogen“, habe dadurch aber „keine Auswirkungen vernommen“. Er habe „versucht, sich sorgfältig im Straßenverkehr zu verhalten“. Er sei „äußerst stark angewiesen auf die Führung eines Fahrzeuges, da er ein festes Firmenfahrzeug zur Ausübung seines Berufes als Messebaumitarbeiter benötigt“.
Symbolfoto: PixabayMit Bescheid vom 4. November 2009, zugestellt am 10. November 2009, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens acht Tage nach Zustellung des Bescheids bei dem Antragsgegner abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00 angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen au[…]