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Verläßt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz um eine Zigarette zu rauchen und verletzt er sich hierbei (im Fall: Arbeitnehmer erleidet einen Armbruch), so hat er gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder eine Unfallrente, da das Rauchen eine persönliche Angelegenheit des Arbeitnehmers ohne sachlichen Bezug zu seiner Berufstätigkeit darstellt, der in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert ist (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2013, Az.: S 68 U 577/12).[…]