Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 AR 35/19 (SA Z) – Beschluss vom 04.12.2019
Zuständig ist das Landgericht Neubrandenburg.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahr 2011 erstmals zugelassenen Kraftfahrzeugs des Typs … und nimmt die Beklagte mit einer am 17. Februar 2019 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Klage vor dem Hintergrund des sogenannten Abgasskandals auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens am 19. März 2019 wies das Landgericht Potsdam die Parteien auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hin, woraufhin die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2019 ankündigte, im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Zuständigkeitsrüge zu erheben. Nachdem der zuständige Einzelrichter die Parteien mit Verfügung vom 12. April 2019 darauf hingewiesen hatte, dass im Falle einer rügelosen Einlassung aufgrund der unzureichenden Personalsituation des Landgerichts mit einer deutlichen Verfahrensverzögerung zu rechnen sei, und auf diesen Hinweis bei der am 11. Mai 2019 erfolgten Terminierung erneut Bezug genommen hatte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Neubrandenburg.
Daraufhin hat sich das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 9. Juli 2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen. Mit Beschluss vom 15. Juli 2019 hat sich das Landgericht Neubrandenburg ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Potsdam zurückgegeben, das das Verfahren mit Beschluss vom 23. Juli 2019 an das Landgericht Neubrandenburg zurückgereicht hat. Daraufhin hat das Landgericht Neubrandenburg die Sache mit Beschluss vom 30. Juli 2019 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Auf die Vorlage durch das Landgericht Neubrandenburg ist dessen Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof ist und das zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehörende Landgericht Potsdam zuerst mit der Sache befasst war.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Potsdam als auch d[…]