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Anwaltsvertrag – Mandantenanspruch auf Herausgabe der Handakten

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AG Frankfurt – Az.: 31 C 998/16 (78) – Urteil vom 03.08.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vollständigen Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 Halbsatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), mithin alle Schriftstücke etc. im Sinne dieser Vorschrift, welche der Beklagte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat hinsichtlich seiner Aktennummern

K 2O/13
K 28/13
o K 29/13
o K 39/13
o K 41/13
o K 06/14
o K 14/14
o K 15/14
K 28/14
o K 29/14
o K 34/14
o K 41/14
o K 42/14
o K 48/14
o K 53/14
o K 57/14

herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 3.500,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war für die Klägerin umfassend als Rechtsanwalt tätig. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu hohe Rechtsanwaltsgebühren erhoben hat und ihr insoweit gegenüber dem Beklagten Rückzahlungsansprüche zustehen.

Der Beklagte legte der Klägerin eine Aktenübersicht hinsichtlich von ihm bearbeiteter Mandate vor, in welcher sich die in der Tenorierung angeführten Aktenzeichen befinden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 1, Bl. 5-6 d.A., verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Herausgabe seiner Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 BRAO in Anspruch.

Dem Beklagten wurden zur Bearbeitung der Angelegenheiten der Klägerin, wobei diese noch weitere Rechtssachen betraf, (zumindest teilweise) Unterlagen überlassen. Der Beklagte erklärte diesbezüglich im Rahmen einer Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main u.a. Folgendes:

„(…), denn Frau … hat all ihre Unterlagen, hier teilweise taschenmäßig, abgeladen und uns die Zuordnung und Aufarbeitung überlassen. Sie war leider alles andere als hilfreich bei der Zuarbeit“.

Die Klägerin behauptet, dass von ihr dem Beklagten überlassene Unterlagen nicht an sie zurückgereicht wurden. Sie macht geltend, dass es für sie völlig unklar sei, ob und inwieweit der Beklagte in den angeführten und von ihm abgerechneten Angelegenheiten überhaupt eine Tätigkeit entfaltet habe. Sie ist der Ansicht, dass sich der Beklagte nicht pauschal darauf berufen könne, dass Handakten im Sinne von § 50 Abs. 4 BRAO nicht existent[…]


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