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Rechtsanwälte Kotz GbR

Saldomitteilung – Schuldanerkenntnis

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 347/06
Urteil vom 09.05.2007

Leitsatz:
Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche geltend, gegen die der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt.

Der Beklagte bezog von der Klägerin zwischen 1990 und Anfang 2004 in laufender Geschäftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zum Jahresbeginn teilte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo mit, in dessen Höhe nach ihrer Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht beglichen waren.

Anfang 2000 übermittelte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 mit 74.845,99 DM (= 38.268,15 EUR). Bei dieser Gelegenheit besprachen die Parteien das künftige Vorgehen hinsichtlich der Saldenmitteilung durch die Klägerin und der Bezahlung der rückständigen Forderungen durch den Beklagten. Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte künftig alle laufenden Bestellungen sofort bezahlen und außerdem den Saldo der offenen Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern müsse. Der Beklagte seinerseits bat die Klägerin,[…]


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