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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – passives Cannabis-Mitrauchen

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 4250/15 – Urteil vom 13.07.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 10.112,30 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der 1984 geborene Kläger ist seit dem 27. April 2004 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Er ist zudem im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und arbeitet als Taxifahrer.

Am 23. April 2015 wurde der Kläger gegen 22:51 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei dem Drogenvortest positiv auf THC getestet. Bei der daraufhin um 23:20 Uhr entnommenen Blutprobe des Klägers wurde durch das Labor L. ein THC-Wert von 2,0 µg/l und ein THC-COOH-Wert von 20 µg/l ermittelt.

Mit Bescheid vom 27. August 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,- Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht getrennt habe und damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei.

(Symbolfoto: CameraCraft/Shutterstock.com)

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. September 2015 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Die Beklagte müsse beweisen, dass der Kläger (zumindest) gelegentlicher Cannabiskonsument sei. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Ein gelegentlicher Konsum ergebe sich jedenfalls nicht bereits aus den ermittelten Werten. Vielmehr liege ihnen folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Tag des Vorfalls habe er gegen 20 Uhr einen Bekannten zum B.-platz nach E. gebracht, um dort einen Gebrauchtwagen zu besichtigen. Zusammen mit sein[…]


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