Insolvenz des Arbeitgebers – Was passiert mit Rückständen an Lohn- oder Gehaltszahlungen?
Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gehen muss, so hat dies für sehr viele Beteiligte sehr weitreichende Folgen. Neben dem Unternehmenseigner als Arbeitgeber und den Kunden sowie den Zulieferern ist auch stets der Arbeitnehmer ganz besonders von der Arbeitgeberinsolvenz betroffen, da die Arbeitnehmer nun einmal von den Erwerbseinkünften als lebensunterhaltssichernde Grundlage lebt. Keine Frage, der Wegfall des Arbeitsplatzes und der damit verbundene Wegfall des Erwerbseinkommens trifft in der Regel den Arbeitnehmer am schwersten. Ein Grund zur Panik gibt es für Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberinsolvenz dennoch nicht, denn trotz der Arbeitgeberinsolvenz sowie auch etwaig damit verbundener Gehaltsrückstände gibt es für den Arbeitgeber in Deutschland zahlreiche Möglichkeiten zur Eindämmung der finanziellen Verluste. Die wichtigste Maßnahme ist dabei stets: Ruhe bewahren! Sicherlich mag sich dies sehr einfach anhören, wenn man selbst nicht in der entsprechenden Lage ist, aber dennoch können Arbeitnehmer nur dann rational ihre Möglichkeiten wahrnehmen, wenn ein kühler Kopf bewahrt wird.
Die jeweiligen Möglichkeiten hängen stets damit zusammen, in welchem Insolvenzstadium sich der Arbeitgeber gerade befindet. Für den Fall einer drohenden Arbeitgeberinsolvenz sind somit andere Maßnahmen zu treffen als im Fall einer bereits beantragten Arbeitgeberinsolvenz.
(Symbolfoto: Von DesignRage/Shutterstock.com)
Was ist im Fall einer drohenden Arbeitgeberinsolvenz zu tun?
Um die wirtschaftlichen Folgen als Arbeitnehmer im Fall einer drohenden Arbeitgeberinsolvenz abzumildern gibt es eine ganze Reihe von Maßnahmen, die ein Arbeitnehmer durchführen sollte:
1. Schritt: Innerhalb eines Zeitraums von rund zwei Monaten beginnend mit dem Insolvenzereignis sollte ein Arbeitnehmer auf jeden Fall Insolvenzgeld bei dem jeweilig zuständigen Amt beantragen
2. Schritt: Etwaig bestehende Überstunden sollten so schnell wie möglich abgebaut werden. Vorhandene Urlaubsansprüche sollten ebenfalls noch vor dem Insolvenzereignis wahrgenommen werden!
3. Schritt: Sollten Gehaltsrückstände seitens des Arbeitge[…]