Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 10 ZB 20.11 – Beschluss vom 19.02.2020
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. November 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beizuordnen, ist abzulehnen, da ein solcher Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wäre vielmehr voraussichtlich abzulehnen, weil sich durchgreifende Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus einer Prüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat ergeben.
Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Kostenrechnung des Beklagten vom 24. April 2019 in Höhe von 1.080,– Euro als rechtmäßig angesehen, weil der Polizeieinsatz (Suchmaßnahmen) am 8. März 2019 eine Amtshandlung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG darstellt, die vom Kläger veranlasst war (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG) und der den Grundsatz der Kostenfreiheit polizeilicher Maßnahmen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KG) durchbrechende (Ausnahme-)Kostentatbestand nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG in Form einer vorsätzlichen Falschalarmierung (Alt. 1) bzw. vorgetäuschten Gefahr (Alt. 2) erfüllt ist. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Polizeieinsatz durch eine vorsätzliche Falschalarmierung bzw. eine vorgetäuschte Gefahr veranlasst habe. Die beiden Zeugen, POK T. und POM B., hätten den Ablauf des Sucheinsatzes übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt. Dagegen sei der Vortrag des Klägers, er sei in einen Bach gefallen und seine Kleidung bei dem Umherirren im Wald eingefroren, nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Auch das Verhalten des Klägers nach seinem Auffinden durch die Polizei verstärke den Eindruck, dass er sich nicht in einer hilflosen Lage befunden und die Ohnmachtsanfälle nur vorgetäuscht habe. Auch habe der Zeuge T. nachvollziehbar dargelegt, dass eine Bestimmung der Position des Klägers mittels GP[…]