Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Studierverbot für Asylbewerber

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 B 10433/14
Beschluss vom 27.08.2014

Tenor
I. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 verfügte Studierverbot bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4, die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren erster Instanz auf 3.750,00 € und für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 € festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., E., zu den Bedingungen eines in K. ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
– 7 B 10433/14.OVG –
II. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. April 2014 wird dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er sich gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 verfügte Studierverbot wendet, und Rechtsanwalt W., E., zu den Bedingungen eines in K. ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
– 7 D 10483/14.OVG –

Gründe
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Verbot, ein Studium im Bundesgebiet „vorzunehmen“, das heißt fortzusetzen oder aufzunehmen (Studierverbot). Gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das in dem genannten Besc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv