Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 18 UF 62/14
Beschluss vom 11.04.2014
Anmerkung des Bearbeiters
Der vorliegende Beschluss des OLG Stuttgart behandelt den Streit zweier Ehegatten um den Verbleib der Hündin Babsi nach der Trennung der Eheleute. Bei wem darf Babsi zukünftig leben?
Maßgebliche Norm für die Lösung dieser Rechtsfrage ist § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 1361a BGB – Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt – 2 F 1188/13 – vom 24.1.2014 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3 Der Beschwerdewert wird auf 1.500,– € festgesetzt.
4. Dem Antragsgegner wird die Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.
Gründe
Die seit 10.11.2012 getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe der vierjährigen Malteserhündin Babsi.
Die Hündin wurde während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens von beiden Eheleuten gemeinsam zu einem Kaufpreis von 400,- bis 450,- € erworben, der überwiegend aus Mitteln der Antragstellerin bezahlt wurde. Am Tag der Trennung und des Auszugs der Antragstellerin hatte der Antragsgegne[…]