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Verkehrsunfall – Schätzung des Ausfallschadens bei einem Taxi

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AG Hamburg –  Az.: 53a C 6/13 –  Urteil vom 29.11.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.838,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2012 sowie weitere außergerichtliche Kosten von 507,50 € zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 22.09.2012 in der G.-Str.in H..

An dem Verkehrsunfall waren beteiligt der Kläger mit seiner Taxe KIA – HH-AL 1322 – und die Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) krafthaftpflichtversichertem BMW – HH-RR 1410 Der Kläger fuhr in Richtung Mittelweg. In Höhe der Hausnummer 18 kam es zu der Kollision mit der Beklagten zu 2), die zunächst rechts in der G.-Str. geparkt hatte und aus dem ruhenden Verkehr in den fließenden Verkehr wollte. Das Fahrzeug der Klägerin vorne seitlich links vor der Fahrertür und die rechte Front des KIA trafen aufeinander. Nach dem vom Kläger in Auftrag gegebenen gzh Gutachten vom 24.09.2012 beläuft sich der Reparaturschaden am KIA auf € 5.655,87 netto (Anlage K 1). Die Kosten des Gutachtens betragen € 662,92 netto. Vorgerichtlich wurde die Beklagte zu 1) mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 16.10.2012 zur Zahlung von € 7.844,41 nach näherer Maßgabe der dort aufgeführten Berechnung aufgefordert. Die Beklagte zu 1) zahlte einen Vorschuss von € 4.000,00.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten haften für das Unfallereignis allein. Die Beklagte zu 2) sei aus der Parkbucht herausgefahren ohne auf ihn als bevorrechtigten Verkehr zu achten und sei damit ihm in seine rechte Fahrzeugseite hineingefahren. Er könne mithin die Reparaturkosten fiktiv mit netto € 5.655,87 nach dem Sachverständigengutachten und die Sachverständigenkosten von netto € 662,92 ersetzt verlangen, die er zudem ausgeglichen habe und bezüglich derer eine Rückabtretung an ihn erfolgt sei. Ferner könne er eine allgemeine Kostenpauschale von € 25,00 beanspruchen und schließlich auch seinen durchschnittlichen täglichen Nettoumsatz für die im ghz Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen. Ausweislich einer Bestätigung seines Steuerberaters vom 02.10.2012 betrage der durchschnittlic[…]


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