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Ein Abschleppen parkender Fahrzeuge ist nicht gerechtfertigt bei einem minimalen Hineinragen in einen Radweg. Eine mehr als nur unwesentliche Einengung des Radwegs liegt jedoch vor, wenn das parkende Fahrzeug den Radweg zu 1/3 einschränkt. Das parkende Fahrzeug stellt in diesen Fällen ein deutliches Hindernis dar und begründet damit eine konkrete Gefährdung und darf abgeschleppt werden (OVG NRW, Urteil vom 15.04.2011, Az: 5 A 954/10).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/teilweises-parken-auf-radwegen-abschleppgefahr_1116/