VG Gelsenkirchen – Az.: 9 L 347/20 – Beschluss vom 04.05.2020
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 30. April 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Gericht legt den gemäß Schriftsatz vom 10. März 2020 unter Ziffer 3. gestellten Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung zu erkennen, dass die aufschiebende Wirkung anlässlich der Ordnungsverfügung vom 27.02.2020 wiederhergestellt wird,
gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2020 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren am 11. März 2020 erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der in Ziffer 2. dieses Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 112 Justizgesetz NRW – JustG NRW – begehrt wird. Das Gericht legt den Antrag weiter dahingehend aus, dass hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag ist aber unzulässig, wenn vor Antragstellung bei Gericht kein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt worden ist. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst.
Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht.
Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehun[…]