Das Verkehrszeichen Umweltzone (Zeichen 270.1) verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Kraftfahrzeuge die mit einer entsprechend erforderlichen Plakette ausgestattet sind, sind von dem Verkehrsverbot ausgenommen.
Von einem parkenden Fahrzeug geht keine unmittelbare Gefahr aus, da während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft- nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr. Durch Nr. 153 Bkat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewahrt, mithin nicht das Halten oder Parken AG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2009, Az: 994 OWi 5/09 – 2017). Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Geschütztes Rechtsgut Der früher als Verkehrsunfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnete Tatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt ein Verkehrsdelikt dar und wird in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Schutzzweck dieser Norm sind ausschließlich die zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten. Indem ein unerkanntes Entfernen vom Unfallort unter Strafe gestellt wird, soll vor allem […]