Örtlich zuständiges Gericht für Beweisverfahren bleibt unbestimmt
In einem komplexen Bauvorhaben zur Errichtung eines Hotels bleibt die Frage nach dem örtlich zuständigen Gericht für ein selbständiges Beweisverfahren offen. Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Verfahren gegen mehrere Subunternehmer und eine Bürgschaftsgeberin, um Mängel und Verantwortlichkeiten festzustellen.
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Streitgenossenschaft und Gerichtsstandsvereinbarungen
Die Antragsgegner waren als Subunternehmer oder Bürgschaftsgeberin am Bauvorhaben beteiligt. Mit einigen Antragsgegnern wurden Gerichtsstandsvereinbarungen mit Frankfurt am Main als ausschließlichem Gerichtsstand getroffen. Die Antragstellerin stützt sich auf abgetretene Ansprüche der ehemaligen Antragsgegnerin zu 1).
Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Die Antragstellerin begehrt die Zuständigkeitsbestimmung bezüglich der Antragsgegner zu 2) bis 11), zu 14), zu 16) und zu 17) und argumentiert mit Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit, dass das Landgericht Stuttgart als zuständiges Gericht bestimmt werden soll. Einige Antragsgegner widersetzen sich und verweisen auf die geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen.
Zuständigkeitsbestimmung scheitert an Voraussetzungen
Das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet, dass die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nicht in Betracht kommt, da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Antragstellerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass die passiven Streitgenossenschaft im Sinne von §§ 59, 60 ZPO gegeben ist, um eine Zuständigkeitsbestimmung zu rechtfertigen. […]
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Das vorliegende Urteil
BayObLG – Az.: 102 AR 152/22 – Beschluss vom 06.04.2023
Der Antrag auf Bestimmung des (örtlich) zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt, das örtlich zuständige Gericht für ein beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits eingeleitetes selbständiges Bewei[…]