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Rechtsanwälte Kotz GbR

Definition und rechtliche Konsequenzen einer Fahrerflucht

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Geschütztes Rechtsgut
Der früher als Verkehrsunfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnete Tatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt ein Verkehrsdelikt dar und wird in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Schutzzweck dieser Norm sind ausschließlich die zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten. Indem ein unerkanntes Entfernen vom Unfallort unter Strafe gestellt wird, soll vor allem die Durchsetzung begründeter sowie die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche ermöglicht werden.

Definition
Gemäß § 142 StGB wird derjenige bestraft, der sich als Unfallbeteiligter vom Tatort entfernt, bevor er entweder zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Aufnahme seiner Personalien ermöglicht hat oder wenigstens eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat. Ebenso wird bestraft, wer sich als Betroffener erlaubterweise vom Unfallort entfernen durfte, die entsprechenden Feststellungen jedoch nicht nachträglich ermöglicht hat. Eine Strafbarkeit nach § 142 StGB kann allerdings nur herbeigeführt werden, wenn der Täter alle objektiven und subjektiven Merkmale erfüllt.
Objektiver Tatbestand
Zunächst einmal muss es sich um einen Verkehrsunfall handeln. Ein Unfall ist jedes plötzliche Ereignis, durch das ein personen- oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wurde. Die Wertobergrenze für einen unerheblichen Sachschaden liegt derzeit irgendwo zwischen 25 und 50 Euro. Des Weiteren muss sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr zutragen und muss die Realisierung einer typischen Gefahr des Straßenverkehrs darstellen. Der Täter muss zudem Unfallbeteiligter sein. Dies kann jeder sein, der zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Demnach kann auch bei hinreichendem Verdacht ein Mitfahrer Unfallbeteiligter sein. Die Tathandlung begeht, wer zugunsten anderer Unfallbeteiligter bestimmte Feststellungen nicht ermöglicht. Dies kann zum einen durch das Sich-Entfernen vom Unfallo[…]


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