Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Die Pflicht, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Wuppertal Urteil vom: 08.04.2011 Az: 26 Owi – 623 Js 1901/10 – 267/10 In dem Bußgeldverfahren 26 Owi – 623 Js 1901/10 – 267/10 hat das Amtsgericht Wuppertal aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.04.2011, für Recht erkannt: Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von […]